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Das Unternehmensentlastungsgesetz (Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten vom 29. September 2023; UEG; SR 930.31) weist von seiner Entstehungsgeschichte her einen engen Zusammenhang auf mit der im Parlament gescheiterten Regulierungsbremse in der Verfassung (vgl. zum Entwurf BBl 2023 170; zur Botschaft BBl 2023 168). Es verfolgt ausserdem eine ähnliche Zielrichtung. So schrieb der Bundesrat in der Botschaft zum UEG: «Am 20. März 2019 wurde die Motion 16.3388 Sollberger («Entwurf für ein Bundesgesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für Unternehmen») überwiesen; […] Gleichentags überwies das Parlament die Motion 16.3360 der FDP-Liberalen Fraktion. Diese verlangt die Einführung einer Regulierungsbremse und verfolgt damit ähnliche Ziele wie der Auftrag zum Unternehmensentlastungsgesetz» (BBl 2023 166 S. 9).
Das Ziel der Motion für die Regulierungsbremse bestand darin, Gesetzesänderungen und neue Gesetze, welche entweder zu höheren Regulierungskosten für mehr als 10’000 Unternehmen führen oder deren Regulierungskosten über einer noch zu definierenden Kostenschwelle liegen, analog zur Ausgabenbremse in den Gesamtabstimmungen beider Räte einem qualifizierten Mehr zu unterstellen. Die am Ursprung des UEG stehende Motion Sollberger verlangte auf Gesetzesstufe verbindliche Vorgaben, welche systematisch die Regulierungsflut, die Bürokratie und die administrativen Belastungen eindämmen sollten. In einer vom SECO in Auftrag gegebenen Begleitstudie hiess es unter dem Titel «Ein Ziel – zwei Vorlagen»: «Die beiden Vorlagen, das Unternehmensentlastungsgesetz und die Regulierungsbremse, verfolgen beide das gleiche Ziel, nämlich die Belastung von Unternehmen durch staatliche Regulierungen zu vermindern» (Ecoplan 2021, 76). Beiden Instrumenten liegt zudem das gleiche Wirkungsmodell zugrunde (näher dazu Gerne 2023, N. 9 ff.).
Der Entwurf des Bundesrates für einen Bundesbeschluss über die Einführung einer Regulierungsbremse (BBl 2023 170) sah eine Ergänzung von Art. 159 BV (Schweizerische Bundesverfassung vom 18. April 1999; BV; SR 101) vor. Gemäss Art. 159 Abs. 3 Bst. d BV (neu) hätten bestimmte Gesetze mit Auswirkungen auf die Unternehmen der Zustimmung der Mehrheit in beiden Räte bedurft. Für die Verabschiedung derartiger Gesetze hätten also im Nationalrat mindestens 101 und im Ständerat mindestens 24 Mitglieder zustimmen müssen. Dies wäre eine Abweichung von der Grundregel in Art. 159 Abs. 2 BV (vgl. dazu Biaggini 2017, Art. 159 N. 7) gewesen, wonach für den Beschluss eines Gesetzes die Mehrheit der Stimmenden im jeweiligen Rat ausreicht. Von der Regulierungsbremse erfasst worden wären Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge, die entweder für eine im Gesetz festgelegte Mindestanzahl von Unternehmen eine Erhöhung der Regulierungskosten zur Folge haben (Ziff. 1) oder für die Unternehmen gesamthaft eine Erhöhung der Regulierungskosten zur Folge haben, die einen im Gesetz festgelegten Betrag überschreitet (Ziff. 2).
Die Konkretisierungen bezüglich der Zahlen betroffener Unternehmen und der Regulierungskosten sollten in Art. 77a ParlG (neu) (Bundesgesetz über die Bundesversammlung; Parlamentsgesetz; SR 171.10) erfolgen (BBl 2023 169; dazu ferner Gerne 2023, N. 4). Ausserdem waren flankierende Änderungen des Parlamentsrechts vorgesehen, wonach der Bundesrat in der Botschaft die hinsichtlich der Regulierungsbremse relevanten Auswirkungen einer Vorlage hätte erläutern müssen (siehe dazu auch Müller/Uhlmann/Höfler 2024, N. 49). Der Bundesrat liess in der Botschaft zur Regulierungsbremse indes bereits eine gewisse Skepsis durchblicken, indem er von einem «staatspolitischen Novum in der schweizerischen Rechtsordnung» sprach (BBl 2023 168 S. 33). Mit der Einführung der Regulierungsbremse würden zwei verschiedene Kategorien von Gesetzen mit jeweils eigenen Abstimmungsmodalitäten geschaffen.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist Kritik an der Idee einer Regulierungsbremse geäussert worden. Im Vordergrund standen die Selbstbeschränkung des Parlaments bei der Wahrnehmung der zentralen Aufgabe der Gesetzgebung und die mangelnde politische Neutralität des erhöhten Mehrheitserfordernisses (Glaser 2018, 71 f.). Zudem wurden Bedenken gegen die Praktikabilität bei der Anwendung während des parlamentarischen Verfahrens aufgeworfen, was die Rechtssicherheit in einem staatspolitisch bedeutsamen Bereich gefährdet hätte (Glaser 2022, 6; ausführlich zu den Problemen im parlamentarischen Verfahren Gerne 2023, N. 31). Schliesslich hätte die Regelungskonzeption aus verfassungsrechtlicher Grundlage und gesetzlicher Konkretisierung funktionale Umgehungsmöglichkeiten eröffnet (Glaser 2022, 8).
Beide Räte traten nicht auf den Entwurf für eine Regulierungsbremse ein (AB 2023 S 507; AB 2023 N 1558). Mehrheitlich hatte sich die Auffassung durchgesetzt, dass diese Vorlage, so der Kommissionssprecher Marc Jost im Nationalrat, «demokratie- und staatspolitisch fragwürdig» war (AB 2023 N 1554). Und weiter: «Die ausgewogenen und fairen politischen Entscheidungsprozesse in unserer Demokratie […] würden wir damit aus dem Gleichgewicht bringen. Ein so tiefer Eingriff ins System, bei welchem plötzlich die Interessen der Unternehmen höher gewichtet würden als jene zum Beispiel der Konsumentinnen, der Arbeitnehmer oder des Schutzes des Klimas und auch der Umwelt, ist fragwürdig».
Der italienischsprachige Kommissionssprecher Marco Romano bekräftigte: «La Commissione delle istituzioni politiche ritiene che quanto proposto nel messaggio sia irrispettoso dei principi istituzionali della nostra democrazia. Vogliamo tutti un freno alla regolamentazione, una diminuzione del corpo legislativo. Ma questo deve essere concreto ed efficace, non simbolico e contrario a principi costituzionali chiave. A detta della maggioranza della commissione non è ammissibile che gli atti emanati dal Parlamento soggiacciano a requisiti diversi in materia di maggioranza sulla base del loro contenuto materiale» (AB 2023 N 1554).
Im Ständerat führte Heidi Zgraggen ähnliche Kritikpunkte gegen die Regulierungsbremse ins Feld: «In der Politik, in der Demokratie gilt das unbestrittene demokratische Prinzip «eine Bürgerin, ein Bürger – eine Stimme», und das gilt auch im Parlament: «eine Parlamentarierin, ein Parlamentarier – eine Stimme». […] Mit dem qualifizierten Mehr, wie es für diese Regulierungsbremse vorgesehen ist, privilegieren wir ein Interesse: Wir privilegieren das Interesse der Wirtschaft. […] Das widerspricht dem staatspolitischen Prinzip des Interessenausgleichs, der Gleichberechtigung und Gleichheit der Interessen, und somit dem Demokratieprinzip. Eine Sonderregelung würde hier unterschiedliche Kategorien von Gesetzen schaffen, also Gesetze mit unterschiedlichen Mehrheitserfordernissen» (AB 2023 S 506).
Vor dem Hintergrund der gemeinsamen Geschichte und der gemeinsamen Zielrichtung von Regulierungsbremse und UEG stellt sich die Frage, ob das UEG mit Blick auf das Demokratieprinzip in vergleichbarer Weise kritikwürdig ist. Hierzu ist potenziellen Elementen beziehungsweise Rückständen der staatspolitisch fragwürdigen Regulierungsbremse im UEG nachzugehen. Die folgenden Überlegungen basieren auf einer Analyse der Regelungen des UEG, welche das demokratisch relevante Gesetzgebungsverfahren betreffen. Dabei werden die Materialien, insbesondere die Diskussionen im Parlament, daraufhin ausgewertet, ob das UEG die demokratischen Spielregeln verändern soll.
Von Bedeutung für das parlamentarische Entscheidungsverfahren sind vor allem Art. 1, Art. 4 und Art. 5 UEG. Diese betreffen die rechtsetzenden Erlasse und damit gemäss Art. 163 Abs. 1 BV und Art. 22 Abs. 4 ParlG neben Verordnungen des Bundesrates auch die von der Bundesversammlung zu verabschiedenden Gesetze (vgl. auch BBl 2023 166 S. 22). Art. 1 UEG bezieht sich unter dem Titel «Rechtsetzung» und der Abschnittsüberschrift «Regulierungsgrundsätze» auf die inhaltliche und formale Ausgestaltung der Gesetze. Art. 4 und Art. 5 UEG modifizieren unter der Abschnittsüberschrift «Ausarbeitung von Erlassen» die Vorgaben an die Verwaltung während der Initiierungsphase und der vorparlamentarischen Phase. Diese Sonderregelungen hinsichtlich bestimmter Adressaten von Gesetzen könnten sich somit unter demokratischen Gesichtspunkten als problematisch erweisen.
Art. 1 Satz 1 UEG statuiert, dass eine gesetzliche Regulierung die Unternehmen wenig belasten soll. In Art. 1 Satz 2 UEG werden mit Blick auf dieses Ziel spezifische «Regulierungsgrundätze» definiert. In Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung werden unter anderem folgende Massgaben aufgestellt: Die Belastung von Unternehmen durch Regulierungskosten wird frühzeitig im Rechtsetzungsprozess analysiert und transparent ausgewiesen (Bst. b). Kleine und mittlere Unternehmen werden nicht übermässig belastet (Bst. c). Zur formalen Ausgestaltung heisst es: Die Erlasse werden sachgerecht, klar und bürgerfreundlich formuliert (Bst. f).
Die frühzeitige Analyse nach Bst. b soll laut Bundesrat ermöglichen, die Belastung von Unternehmen bereits bei den ersten Überlegungen zu verschiedenen Ausgestaltungsalternativen zu berücksichtigen (BBl 2023 166 S. 23). Bei der Ausarbeitung eines Erlasses sei ausserdem gemäss Bst. c zunächst von den Bedürfnissen und Belastungen der betroffenen KMU auszugehen. Die Erlasse sollen schliesslich für die Adressaten möglichst ohne zusätzlichen Aufwand oder externe Unterstützung zu verstehen und umzusetzen sein.
Art. 1 UEG adressiert den Bund im Allgemeinen und somit auch die Bundesversammlung. Die Regulierungsgrundsätze gelten somit auch für das Parlament. Wie sich diese scheinbare Selbstbindung in der Gesetzgebungspraxis auswirken soll, wird im UEG nicht weiter konkretisiert. Es ist kaum vorstellbar, dass Gesetzentwürfe in den Kommissionen oder gar im Plenum unter dem Blickwinkel spezifischer Regulierungsgrundsätze diskutiert werden. Es handelt sich bei den als Regulierungsgrundsätzen ausgewiesenen Leitlinien, wonach beispielsweise KMU «nicht übermässig» belastet werden sollen, oder der «sachgerechten Formulierung» von Erlassen vielmehr um politische Argumente, die ohnehin vorgebracht würden.
Bei wirklichkeitsnaher Betrachtung kann es sich bei den Regulierungsgrundsätzen in Art. 1 UEG somit lediglich um Vorgaben an Bundesrat und Bundesverwaltung handeln. Diese sollen die politischen Argumente bereits bei Vorentwürfen und Entwürfen für Gesetze stärker berücksichtigen, als dies nach Auffassung der Mehrheit im Parlament bislang der Fall war. Für die Adressierung von Bundesrat und Bundesverwaltung spricht auch, dass die Belastung von Unternehmen durch Regulierungskosten frühzeitig im Rechtsetzungsprozess analysiert und transparent ausgewiesen werden soll. Angesprochen sind damit wohl der Vernehmlassungsbericht und die Botschaft (Gerne 2023, N. 28 f.).
Ständerat Thomas Minder thematisierte – wie schon Heidi Zgraggen hinsichtlich der Regulierungsbremse – die Geltung besonderer Regulierungsgrundsätze in Bezug auf bestimmte Unternehmen als Problem für die demokratische Gleichheit: «Wieso sollen eigentlich nur Gesetze, welche die Wirtschaft betreffen, bürgerfreundlich, klar und sachgerecht verfasst sein? Sollte dies nicht für alle Erlasse gelten?» (AB 2023 S 496). Es dürften sich indes sachliche Gründe für die Regelungen finden lassen und viele vermeintliche Bevorzugungen werden im Verfahren oder durch die verfassungskonforme Auslegung der allgemeinen Vorschriften im ParlG und VlG (Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren; Vernehmlassungsgesetz; SR 172.061) ausgeglichen. So muss der Bundesrat bezüglich einer vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmung in der Botschaft und im Vernehmlassungsverfahren allfällige Regulierungskosten rechtfertigende Interessen (Gesellschaft, Umwelt und künftige Generationen; Gleichstellung von Mann und Frau) ebenso erläutern (vgl. Art. 141 Abs. 2 Bst. g und i; ggf. i.V.m. Art. 6a VlG). In Bezug auf den erwähnten Aspekt der Formulierung besteht sogar eine ausdrückliche Pflicht zur Gleichbehandlung aller Adressatengruppen. So enthält Art. 7 Abs. 1 SpG (Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften; Sprachengesetz; SR 441.1) die identische Regelung in Bezug auf alle Gesetze (siehe Gerne 2023, N. 26). Schliesslich bringen die Abgeordneten die politischen Argumente für neue Regulierungen in den Ratsdebatten öffentlichkeitswirksam zur Geltung. Art. 1 UEG ist somit nicht verfassungswidrig.
Art. 4 und Art. 5 UEG betreffend die Ausarbeitung von Erlassen adressieren ausdrücklich nur die «verantwortlichen Einheiten der Bundesverwaltung». Das Parlament nimmt sich insoweit nicht selbst in die Pflicht. Hinsichtlich des Gesetzgebungsverfahrens wirken sich die Pflichten auf die Erstellung des erläuternden Berichts für die Vernehmlassung (Art. 6a VlG) und das Verfassen der Botschaft (Art. 141 Abs. 2 ParlG) aus (vgl. BBl 2023 166 S. 30). So sind die Ergebnisse der Prüfpflichten nach Art. 4 Abs. 1 UEG im erläuternden Bericht zur Vernehmlassung und in der Botschaft des Bundesrates festzuhalten (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 UEG).
Werden die Möglichkeiten zur Entlastung der Unternehmen nicht genutzt, so ist dies im Bericht und in der Botschaft zu begründen (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 UEG). Die Prüfpflichten des UEG sind als Ergänzung zu den bestehenden Prüfpflichten in Art. 141 Abs. 2 ParlG zu betrachten (BBl 2023 166 S. 28). Auch die Darlegungs- und Begründungspflicht ersetzt nicht die in Art. 141 ParlG aufgelisteten Punkte, sondern ergänzt diese (BBl 2023 166 S. 29). Die gemäss Art. 5 Abs. 1 UEG zu schätzenden Regulierungskosten werden im Antrag an den Bundesrat, im erläuternden Bericht zur Vernehmlassung und in der Botschaft des Bundesrates ausgewiesen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 UEG). Selbst in den Abstimmungserläuterungen für die Stimmberechtigten wären die Regulierungskosten wohl auszuweisen (Gerne 2023, N. 32).
Eine Erweiterung der Adressierung der Bundesverwaltung gilt folgerichtig bei der Ausarbeitung einer Vorlage durch die zuständige Kommission infolge einer parlamentarischen Initiative. Dann gelten die Prüfpflichten nach Art. 4 UEG und die Pflicht zur Regulierungskostenschätzung nach Art. 5 UEG sinngemäss für das Parlament selbst (Art. 111 Abs. 4 ParlG). Diese Bestimmung geht auf einen Antrag der vorberatenden Kommission des Ständerates zurück, der diskussionslos angenommen wurde. Der Nationalrat folgte dem Ständerat.
Im Nationalrat blitzte im Votum von Cédric Wermuth vereinzelt gebliebene Kritik auf: «Bezüglich Gesetzgebungen des Parlamentes schreiben wir uns damit selber Evaluationsvorschriften mit Blick auf Unternehmen, nicht aber mit Blick auf Bürgerinnen und Bürger vor. Das ist eine Ungleichbehandlung, die sich in keiner Art und Weise mehr rechtfertigen lässt. Bei seinen eigenen Erlassen kann das Parlament nicht bestimmte Anspruchsgruppen gesondert evaluieren und andere nicht» (AB 2023 N 1794).
Das verfassungsrechtliche Problem demokratischer Gleichheit wurde also richtigerweise auch bezüglich der Modifikationen des Verfahrens aufgeworfen. Die blossen Darlegungs- und Begründungspflichten lassen sich aber erst recht verfassungskonform handhaben, sodass hier im Ergebnis ebenfalls kein Verstoss gegen Verfassungsrecht zu erkennen ist.
Das UEG steht auf der gleichen Rangstufe wie die übrigen Bundesgesetze. Dies wirft das Problem des systematischen Verhältnisses zueinander auf. Fraglich ist zunächst das Verhältnis zu allgemeineren Gesetzen wie dem ParlG oder dem VlG, die für alle Gesetzgebungsverfahren gelten. Reibungen können sich mit den formalen Vorgaben für die Ausgestaltung der Erlasse und den Bestimmungen zur Ausarbeitung von Erlassen durch die Bundesverwaltung ergeben. Die Vorschriften lassen sich aber als Ergänzungen insbesondere zu Art. 6a VlG und Art. 141 ParlG lesen. Der Rechtsklarheit hätte es dienlich sein können, die Prüf- und Schätzungspflichten aus dem UEG hinsichtlich der Begründungs- und Darlegungspflichten in die allgemeinen Bestimmungen zu integrieren oder zumindest im UEG ausdrücklich darauf zu verweisen. Eindeutig geregelt ist der Fall der Ausarbeitung des Gesetzentwurfes durch die zuständige Kommission, da in Art. 111 Abs. 4 ParlG ausdrücklich auf Art. 4 und Art. 5 UEG verwiesen wird. Aufgrund der Kongruenz der Vorschriften sollten sich keine Konflikte ergeben.
Problematisch ist jedoch das Verhältnis zu spezielleren Gesetzen, die den materiellen Regulierungsgrundsätzen in Art. 1 UEG widersprechende wirtschaftspolitische Bestimmungen enthalten. Ein Rückzug auf das Massgeblichkeitsgebot gemäss Art. 190 BV hilft in diesem Konflikt nicht weiter, da es sich bei beiden Erlassen um Bundesgesetze handelt. Die klassischen Auslegungsregeln zugunsten der «lex specialis» und der «lex posterior» dürften in aller Regel für den Vorrang der jüngeren, gegen das UEG verstossenden Bestimmung in einem Spezialgesetz sprechen. Auf ältere, vor dem Inkrafttreten des UEG erlassene Vorschriften können die Neuerungen in Anbetracht der bereits abgeschlossenen Verfahren ohnehin keine Anwendung mehr finden. Es dürfte demnach kaum jemals ein Fall auftreten, in dem das UEG in materieller Hinsicht Rechtsfolgen entfaltet und sich gegen widersprechende Vorschriften durchsetzt. Jedenfalls materiell-rechtlich dürfte das UEG einen blossen Placebo-Effekt bewirken.
Zu einem inhaltlichen Widerspruch zwischen UEG und Spezialgesetz könnte es kommen, wenn die Regulierungskosten zulasten von Unternehmen nicht frühzeitig im Rechtsetzungsprozess analysiert werden oder ein Gesetz im Ergebnis kleine und mittlere Unternehmen übermässig belastet. Häufiger dürfte ein potenzieller Konflikt zwischen Art. 1 UEG und einer Verordnungsbestimmung auftreten. Umstritten dürfte dabei jeweils sein, ob es sich überhaupt um Regulierungskosten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 UEG handelt. Regulierungskosten sind die einmaligen und wiederkehrenden Kosten, die den Unternehmen als Folge der Auferlegung von Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten entstehen.
Ein Beispiel hierfür könnte – sofern es sich hierbei überhaupt um «Regulierungskosten» und nicht schlicht um eine Steuer handelt – die Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe bei Unternehmen (Art. 68, Art. 70 RTVG; Bundesgesetz über Radio und Fernsehen; SR 784.40) darstellen. Der Bundesrat legt den die Abgabepflicht von Unternehmen begründenden Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind (Art. 70 Abs. 4 RTVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat das in Art. 67b Abs. 2 RTVV (Radio- und Fernsehverordnung; SR 784.401) angelegte Tarifsystem für kleine Unternehmen als verfassungswidrig erachtet.
Jüngst stellte es fest, dass es gegen das Rechtsgleichheitsgebot bzw. die daraus abgeleiteten Grundsätze der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstösst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 5.3.5.). Art. 67c Abs. 1 Satz 2 RTVV verletzt nach Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl das Legalitätsprinzip im Steuerrecht (Art. 127 Abs. 1 BV) als auch das Willkürverbot (Art. 9 BV) und ist somit gesetzes- und verfassungswidrig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 6.4.2.). Gestützt wurde dies in der Sache jeweils auf die Benachteiligung von KMU. Folgerichtig müsste nun in vergleichbaren Fällen zusätzlich ein Verstoss gegen Art. 1 Bst. c UEG angenommen werden. Interessant wären vor allem Konstellationen, in denen ansonsten keine weitere Rechtsverletzung vorläge.
Im Titel des Beitrages wird ein potenzieller Widerspruch zwischen der Eindämmung der Regulierung und der Entfaltung der Demokratie aufgebaut. Die Gleichung lautet: Indem die Regulierung eingedämmt wird, wird die Demokratie gebremst. Nachdem das Vorhaben der Regulierungsbremse gescheitert ist, kann jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht Entwarnung gegeben werden. Das UEG allein bremst die Demokratie nicht. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass es aufgrund seiner normhierarchischen Stellung und der jederzeit flexibel übersteuerbaren verfahrensrechtlichen und materiellen Vorgaben im Ernstfall ohne Wirkung auf die Willensbildung der Parlamentarierinnen und Parlamentarier bleiben wird.
Das UEG ist somit aus demokratischer Sicht unbedenklich, weil es für das Parlament keine unausweichlichen Vorgaben enthält. Die Bundesversammlung kann sich jederzeit über die Regulierungsgrundsätze in Art. 1 UEG hinwegsetzen. Sie kann beispielsweise nach wie vor Gesetze erlassen, die kleine und mittlere Unternehmen übermässig belasten oder die unsachgemäss, unklar und bürgerunfreundlich formuliert sind. Verstösse gegen die Prüfpflichten oder Fehler bei der Regulierungsfolgenabschätzung berühren die Wirksamkeit eines Gesetzes ohnehin nicht.
Das UEG kann aus staatspolitischer Sicht unterschiedlich gelesen werden. Einerseits kann man hierin ein Bekenntnis der bürgerlichen Parteien als Interessenvertreterinnen der KMU erblicken. Den KMU wird signalisiert, dass man ihre Kritik an der Regulierungsflut auf abstrakter Ebene ernst nimmt und man sich von der Bundesverwaltung bei der konkreten Gesetzgebung hieran erinnern lassen will und damit zugleich eine Massgabe an die Bundesverwaltung aufstellt. Andererseits kann das Gesetz auch – wie es Jacqueline Badran pointiert formulierte – als «Bankrotterklärung des Schweizerischen Gewerbeverbandes, [ja] eine Bankrotterklärung aller Branchenverbände» aufgefasst werden (AB 2023 N 1787). Denn Unternehmen können ihre Interessen ungeachtet des UEG in der vorparlamentarischen und der parlamentarischen Phase einbringen. Welche politische Lesart plausibler ist, wird man erst in einigen Jahren sehen. Vielleicht wird das UEG aber auch völlig in Vergessenheit geraten, da es rechtlich weitgehend bedeutungs- und wirkungslos ist.
Prof. Dr. Andreas Glaser, Universität Zürich/Zentrum für Demokratie Aarau (ZDA).
- Biaggini, Giovanni (2017): Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich.
- Ecoplan (2021): Auswirkungen des Entlastungsgesetzes und der Regulierungsbremse. Auswirkungsanalyse zu den vorgeschlagenen Massnahmen zur Umsetzung der Motionen 16.3388 Sollberger und 16.3360 FDP-Liberale Fraktion. Grundlagen für die Wirtschaftspolitik Nr. 18. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Bern.
- Gerne, Roland (2023): Regeln – Kosten – Entlasten – Bremsen – Regeln, in: LeGes 34 (2023) 1.
- Glaser, Andreas (2018): Die Regulierungsbremse – effizient, aber undemokratisch?, ZBl 119/2018 S. 66 ff.
- Glaser, Andreas (2022): Die verfassungsrechtliche Regulierungsbremse – ein Widerspruch zur Demokratie?, in: Parlament, Parlement, Parlamento 2/22 S. 2 ff.
- Müller, Georg / Uhlmann, Felix / Höfler, Stefan (2024): Elemente einer Rechtsetzungslehre, 4. Aufl., Zürich.